Positionspapier des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes e. V. (DSV) zum Vorschlag einer EG-Biozid-Verordnung anlässlich der Verbandsanhörung beim BMU am 7. September 2009 in Bonn.Der Deutsche Schädlingsbekämpfer Verband e. V. vertritt in Deutschland etwa 70% der Schädlingsbekämpfungsbranche gemessen in Marktanteilen. Der DSV begrüßt die generelle Zielsetzung der Harmonisierung und europaweiten Anerkennung von zugelassenen Bioziden im Rahmen einer geeigneten Biozid-VO außerordentlich. Das Zulassungsverfahren für Biozide bringt für die professionellen Schädlingsbekämpfer die notwendige und in Deutschland längst überfällige Rechtssicherheit in der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Die für uns relevanten Produktarten sind die Produktart 8: Holzschutzmittel und die gesamte Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel. Wir erkennen das Bemühen an, im vorliegenden Entwurf einer Biozid-VO der oben genannten Zielsetzung näher zu kommen, sehen aber für die Schädlingsbekämpfung in Deutschland 6 Problemkomplexe, die auf jeden Fall gelöst werden müssen, um Grauzonen gravierend zu minimieren. Problemkomplex 1: Notwendige klarstellende Begriffsdefinition für die Anwenderkategorie: "Gewerblicher Verwender"In der vorliegenden Fassung wird an mehreren Stellen (z. B. Anhang III, Abschnitt 5.9) von drei Verwendergruppen gesprochen, nämlich industrielle Verwender, gewerbliche Verwender, und die Allgemeinheit (= nichtgewerbliche Verwender). Die BRD benötigt nach unserer Sachkenntnis eine eindeutige Übersetzung/Anpassung/Definition besonders der Verwenderkategorie: "Gewerblicher Verwender". Der englische Originaltext benutzt den Terminus "professional user", wobei professional in diesem Kontext als "beruflich" zu verstehen ist, also die Sachkunde beinhaltet und voraussetzt. Bei der Übersetzung von "professional" mit "gewerblich" geht dieser Sachkundebezug verloren, denn gewerblich könnten auch "nichtsachkundige" Gewerbetreibende auftreten. Daher sollte im gesamten Text der BiozidVO in der deutschen Fassung der bisherige Terminus "gewerblicher Verwender" in "sachkundiger gewerblicher Verwender" umgestellt werden, um dem Wesen der Urfassung zu entsprechen. Wie wichtig diese Frage ist, sieht man z.B. auf Seite 94 im Anhang 1 unter den Sonderbestimmungen bei Sulfuryldifluorid oder auf Seite 99 für Difenacoum, hier werden bereits sinnvollerweise unter den Sonderbestimmungen nur Fachkräfte bzw gewerbliche Verwender zugelassen. Eine Einschränkung, die ins Leere liefe, würde sie nicht durch den Begriff sachkundig konkretisiert. In Deutschland ist die Frage der Sachkunde klar geregelt: Die Sachkunde in der Verwendung der o. g. Produktgruppen findet sich in der GefStoffV Anhang 3 Nr. 4 geregelt. Der sachkundige Verwender ist i. d. R. der geprüfte Schädlingsbekämpfer nach der Berufsausbildung gem. Ausbildungsordnung (Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004, in Kraft getreten am 1. August 2004, am 20. Juli 2004 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36 veröffentlicht, Bekanntmachung nebst Rahmenlehrplan im Bundesanzeiger Nr. 196a, Jahrgang 56, ausgegeben am 15. Oktober 2004). Des Weiteren unterliegt der sachkundige Anwender den Einschlägigen Regelungen des Tierschutzgesetzes, der DIN 10523 (Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben), der DIN 68800 Teil III und IV, der TRNS (technische Regeln und Normen der Schädlingsbekämpfung) sowie z. T. der TRGS 523 und TRGS 512.
Der sachkundige gewerbliche Schädlingsbekämpfer setzt unterschiedliche Biozide zu unterschiedlichen Zwecken (präventiv bzw. curativ) ein, wobei die Curativprodukte ob ihrer vielfältigsten Einsatzorte/Einsatzrahmenbedingungen die umfangreichste Sachkunde erfordern und damit für das Ziel Biozidexpositionen für Mensch, Tier und Umwelt sinnvoll zu regulieren, großes Gewicht haben. Mit der bisherigen unscharfen Begriffsdefinition könnte ein Hausmeisterdienst als "gewerblicher Verwender" praktisch alle zugelassenen Biozide im Lebensumfeld anderer Menschen ohne deren Kenntnis und ohne eigene Sachkunde einsetzen. Die Problematik war auch Teil des Workshop in Ljubljana (1./ 2. Jan. 2008) und findet sich in der Zusammenfassung unter der Rubrik "Use of biocidal products", Zitat: "There was an agreement that, in addition to placing on the market, the use of biocidal products should be addressed."
Problemkomplex 2: Besonders sachkundebedürftige WirkstoffeDie bereits bei den Anticoagulantien der 2. Generation und den zu ersetzenden Stoffen (pbt) hinterlegte Bedürftigkeit der Sachkunde sollte im Bereich der insektiziden Langzeitmittel und Wirkstoffkonzentrate analog vorgenommen werden. Eine solche Einstufung braucht nicht für die gebrauchsfertigen Kurzzeitmittel durchgeführt werden, da das Gefährdungspotential bei nicht sachgerechter Anwendung als geringer anzusehen ist.
Problemkomplex 3: Flexiblere Gebrauchsanweisungen für den "sachkundigen gewerblichen Verwender"Die festgeschriebenen Rahmenbestimmungen, insbesondere die festen Konzentrationsangaben bei Anticoagulantien der 2. Generation, werden zu Problemen unter dem Aspekt der Tilgungsanforderung bei den sachkundigen gewerblichen Verwendern führen. Es muss dieser Verwendergruppe eine weitaus größere Flexibilität bei nachgewiesenen Resistenzen und ausgewiesenen Nahrungspräferenzen der Zielorganismen im Köderangebot bzw. in der Präparateanpassung ermöglicht werden. Dies schließt auch Wirkstoff-Konzentrationsänderungen im erstellten Mittel mit ein, so dass Objekt- und Problembezogene Tilgungslösungen erarbeitet werden können. Eine besondere Problemlage erfordert Variationen der Mittel und Methoden, die bisher durch sogenannte Nischenprodukte abgedeckt wurden. Der sachkundige gewerbliche Verwender kann mit begründeten und sinnvollen Abweichungen von Gebrauchsanweisungen einen Teil der voraussichtlich wegfallenden Produkte kompensieren. Das muss dieser Verwendergruppe gestattet sein.
Problemkomplex 4: Abgrenzung zwischen Biozidbereich und Pflanzenschutz / Vorratsschutz Durch das jahrzehntelange Versäumnis der bundesdeutschen Behörden eine nationale Zulassung für Biozide im Bereich Gesundheitsschutz zu etablieren, ist der rechtliche Zuständigkeitsbereich des Pflanzenschutzes überdehnt worden. Dass kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass der Bereich Vorratsschutz vom Pflanzenschutz vereinnahmt wurde. Die EU-Kommission hingegen schlägt in dem sogenannten Borderline-Dokument zur Klärung der Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der EU-Pflanzenschutz-Richtlinie 91/414/EWG und der EU-Biozid-Richtlinie 98/8/EG vor, dass der Vorratsschutz möglichst unter die Regelungen der Biozidrichtlinie fallen solle. Im Borderline-Dokument (http://ec.europa.eu/food/plant/protection/evaluation/borderline_de.htm) heißt es dazu: "Fall der Produktart 14 (Rodentizide): Der Hauptgrund für die Anwendung dieser Produkte bei Pflanzenerzeugnissen ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und nicht der Schutz von Pflanzenerzeugnissen. Tatsächlich können Ratten und Mäuse mit ihren Exkrementen sehr viel größere Mengen an Pflanzenerzeugnissen kontaminieren (und damit das Risiko der Übertragung von Krankheiten erhöhen), als sie unmittelbar vertilgen. Daher wird vereinbart, dass alle Rodentizide als Biozid-Produkte gelten, ausgenommen Produkte, die in Anbaubereichen (Äcker, Gewächshäuser, Wälder) zum Schutz von Pflanzen oder zum Schutz von Pflanzenprodukten angewendet werden, die vorübergehend in den Anbaubereichen gelagert werden. Da es erforderlich sein könnte, die Population von Nagetieren in Anbaubereichen nicht deshalb zu bekämpfen, weil sie Kulturpflanzen fressen, sondern weil sie sich vermehren und eventuell in Siedlungsgebieten des Menschen ausbreiten, wird vereinbart, dass Produkte, die für diesen spezifischen Zweck verwendet werden, als Biozid-Produkte gelten sollen. Daher wird folgende Abgrenzung vereinbart:
- BIOZID-PRODUKTE 14 (RODENTIZIDE): Produkte, die zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren außerhalb von Anbaugebieten (Äcker, Gewächshäuser, Wälder), beispielsweise in landwirtschaftlichen Betrieben, Städten, Industrieanlagen usw. sowie innerhalb von Anbaubereichen nicht zum Zweck des Pflanzenschutzes angewendet werden [Beispielsweise zur Bekämpfung von Ratten, die sich in Siedlungsgebieten des Menschen ausbreiten können, oder von Nagetieren, die Löcher in Dämme fressen].
- PFLANZENSCHUTZMITTEL: Rodentizide, die in Anbaubereichen (Äcker, Gewächshäuser, Wälder) angewendet werden, um vorübergehend in den Anbaubereichen im Freiland und ohne Nutzung von Lagereinrichtungen gelagerte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schützen."
Entsprechende Regelungen hätten selbstverständlich auch für die im Vorratsschutz eingesetzten Insektizide zu gelten. Die Abgrenzung zwischen Pflanzen-/Vorratsschutz und Biozidbereich sollte unseres Erachtens nicht auf einer Empfehlung basieren, sondern vielmehr EU-weit verbindlich und einheitlich geregelt werden. Diese Forderung ist sachlich darin begründet, dass eine Abgrenzung zwischen Vorräten (Pflanzenschutzbereich) und Lebensmitteln (Biozidbereich) bisher ohnehin kaum möglich ist, da sich genau hier das Pflanzenschutzgesetz und die Lebensmittelgesetzgebung in Deutschland an entscheidender Stelle gegensätzlich überlappen. Zudem werden häufig Lebensmittel und Vorräte zusammen gelagert und dann stellt sich die Frage nach der richtigen Mittelwahl "ein logisch nicht aufzulösendes Dilemma. Die EG-Verordnung 178/2002 definiert in Artikel 2, Satz 1 und 3, was noch kein Lebensmittel ist: Pflanzen vor dem Ernten. Alles andere sind bereits Lebensmittel. Es wäre stringend und einfach, genau an dieser gleichen Stelle die Grenzlinie der BiozidVO-Zuständigkeit zu ziehen, also vor dem Ernten Pflanzenschutzmittelbereich, nach dem Ernten Biozidbereich. Auf einen Schlag wären damit die Einsatzbereiche biozider Mittel und das Lebensmittelrecht kongruent, die Trennlinie zum Pflanzenschutz wäre scharf und ohne Grauzone. Es gäbe im Gegensatz zu heute keinen meist undefinierten Übergangsbereich bei Lagerung oder Transport oder sogar im Gebäude zwischen den Zulassungsbereichen der Mittel.
Problemkomplex 5: ResistenzüberwachungAn mehr als einem Dutzend Stellen wird in dem Vorschlag zur Biozid-VO auf die Möglichkeit der Resistenzbildung gegen Wirkstoffe eingegangen, und das mit gutem Grund, denn Resistenzen bilden sich früher oder später gegen fast jeden Wirkstoff (anders als auf Seite 17 Abschnitt 13, Seite 42 Abschnitt 1 und Seite 166, Abschnitt 48 dargestellt). Die betroffenen Wirkstoffe können dann nicht länger zur Bekämpfung resistenter Populationen eingesetzt werden.
Nach Ansicht des DSV ergibt sich daraus unmittelbar die Forderung nach einer gemeinschaftlichen Anstrengung zur Aufdeckung vorhandener Resistenzen insbesondere bei Wanderratten und Hausmäusen, aber auch bei Bettwanzen und Schaben. Dazu bedürfte es entsprechender Zuchtlabors und entsprechend geschulten Personals (beides stünde beim UBA bereits zur Verfügung). Im Übrigen belegen die nachstehenden Zitate aus der Biozidverordnung, dass der EU-Kommission selbst die Wichtigkeit der Resistenzproblematik voll bewusst ist. Dann sollte man sie auch dazu ermuntern, ihren Teil zur Lösung der auftretenden Probleme beizutragen.
- Zitat 1 (Seite 17): (13)
Wirkstoffe können aufgrund ihrer
inhärenten gefährlichen Eigenschaften als durch andere Wirkstoffe zu
ersetzende Stoffe ausgewiesen werden, wenn diese anderen Stoffe, die
als wirksam gegenüber den Zielschadorganismen gelten, in hinreichend
vielen Varianten zur Verfügung stehen, die verhindern, dass die
Schadorganismen Resistenzen entwickeln. - Zitat 2 (Seite 20):
(33)
Es ist notwendig, zum Zeitpunkt der Zulassung von Biozidprodukten
sicherzustellen, dass sie bei sachgemäßer Verwendung für den
vorgesehenen Zweck hinreichend wirksam sind, keine unannehmbaren
Auswirkungen auf ihre Zielorganismen - wie Resistenz - und im Fall von
Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen... - Zitat
3 (Seite 42): 1.
Ein Biozidprodukt wird nur zugelassen, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind: ii) es hat keine unannehmbaren Wirkungen auf
die Zielorganismen, indem es beispielsweise eine unannehmbare Resistenz
oder Kreuzresistenz bzw. bei Wirbeltieren unnötige Leiden oder
Schmerzen verursacht. - Zitat 4 (Seite 166): 48.
Die zuständigen
Behörden prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit, dass der Zielorganismus
eine Resistenz gegen einen Wirkstoff im Biozidprodukt entwickelt. - Zitat
5 (Seite 173):
Unannehmbare Auswirkungen 84. Wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich eine Resistenz gegen den
Wirkstoff im Biozidprodukt entwickelt, ergreift die zuständige Behörde
oder die Kommission Maßnahmen, um die Folgen dieser Resistenz möglichst
gering zu halten. Das kann die Änderung der Zulassungsbedingungen oder
sogar die Ablehnung einer Zulassung bedeuten.
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Problemkomplex 6: Die Eliminierung der "Seuchenliste"Zum Erhalt der Rechtssicherheit in Deutschland ist zu klären, welche Bedeutung zukünftig die "Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen nach §18 IfSG" haben soll. Die darin aufgeführten Mittel und Verfahren sind gegenwärtig bei amtlich angeordneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen anzuwenden. Der DSV würde es sehr begrüßen, die §18-Liste nach vollständiger Umsetzung der Biozidverordnung außer Kraft zu setzen, da sie nur sinnvoll ist, solange eine allgemeine Zulassungspflicht für Biozide fehlt.
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